Einen Mietvertrag online oder per Mail abschliessen – ist das möglich und gültig?
Für Mieter aber auch Vermieter hat der Vertragsabschluss online theoretisch viele Vorteile, denn so können beide Seiten viel Zeit und Kosten sparen.
Tatsächlich ist dies möglich – allerdings mit ein paar Besonderheiten, die wir für Sie hier in Kürze zusammenfassen.
Mietverträge und Vertragsfreiheit
Grundsätzlich besteht in Deutschland und der Schweiz die sogenannte Vertragsfreiheit. Diese besagt, dass Menschen die Ausgestaltung von Verträgen selbst frei bestimmen können.
Dies bezieht sich auch auf das Medium des Vertrags, weswegen bereits eine mündliche Zusage als Vertragsabschluss gewertet werden kann – wenngleich hier die Beweisbarkeit häufig Probleme bereitet.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Vertragsfreiheit. Für bestimmte Verträge gibt es eine klar definierte Formvorgabe, dessen Einhaltung für die rechtliche Gültigkeit zwingend notwendig ist.
Für Mietverträge gibt es in der Schweiz keine solchen Formvorschriften. Dies bedeutet, dass ein Vertrag auch online per E-Mail abgeschlossen werden kann. In Deutschland ist dies ebenfalls möglich, doch hier gibt es Besonderheiten.
In Deutschland kommt es auf die Art des Mietvertrags an
Für unbefristete Mietverträge mit gleichbleibender Miete ohne Mindestmietdauer gibt es in Deutschland keine Formvorschrift, d. h. ein solcher kann formlos online per E-Mail, WhatsApp oder auch mündlich abgeschlossen werden – es sei denn, es wird explizit die Schriftform vereinbart (was im Ermessen der Vertragspartner liegt).
Ist der Mietvertrag jedoch befristet, wird eine Mindestmietdauer von mindestens einem Jahr vereinbart oder ist eine Staffel- oder Indexmiete vorgesehen, muss dies zwingend in einem schriftlichen Mietvertrag geregelt werden, hier ist die blosse Übermittlung online bspw. per Mail nicht zulässig.
Ein eingescannter Vertrag reicht bei einer Formvorschrift NICHT aus
Es reicht auch nicht aus, einen unterschriebenen Vertrag bloss eingescannt zurückzuschicken, damit dieser gültig ist. Denn beide Vertragsparteien müssen eine einheitliche Vertragsurkunde unterzeichnen, was bedeutet, dass die Unterschrift beider Parteien jeweils im Original auf dem Vertragsdokument bestehen muss.
Dies kann dadurch erreicht werden, dass zwei Ausführungen ausgedruckt werden, von denen zunächst jeweils eine zum Mieter und Vermieter geschickt und anschliessend im Original an die jeweils andere Partei übermittelt werden.
Achtung: Für die Kündigung gelten eigene Formvorschriften
Anders als die Anmietung ist die Kündigung für einen Wohnraum sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz immer an die Schriftform gebunden. Lediglich bei gewerblichen Mietobjekten ist in Deutschland keine Formvorschrift vorgesehen, in der Schweiz hingegen schon.
Formvorschriften existieren darüber hinaus auch für andere, der Vermietung naheliegende Aspekte wie etwa in Deutschland für wesentliche Änderungen befristeter Mietverträge oder die Ausübung eines gesetzlichen Mietervorkaufsrechts.
Die Lösung: Elektronische Unterschriften sind in allen Fällen rechtsgültig
Erscheinen all diese unterschiedlichen Vorschriften und Sonderfälle für Sie verwirrend? Glücklicherweise gibt es eine Lösung, die für Sie alles vereinfacht und Ihnen obendrein Zeit und Kosten spart: elektronische Signaturen.
Dank Rahmenverordnungen wie eIDAS in der EU und ZertES in der Schweiz sind elektronische Unterschriften mittlerweile in den meisten Ländern der Welt handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt und vollkommen rechtsgültig.
In Fällen, in denen eine Formvorschrift gegeben ist, müssen Sie lediglich eine sogenannte Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) einsetzen, bei der alle Signierenden über ein gesetzlich vorgeschriebenes System zweifelsfrei identifiziert werden. In anderen Fällen reicht auch eine Einfache Elektronische Signatur (EES oder SES), bei der lediglich über die E-Mail-Adresse verifiziert wird.
Eine deutlich sichere Alternative zur SES ist die Professionelle eSignatur (PES) von Certifaction, bei der alle Signierenden ebenfalls sicher identifiziert werden – jedoch deutlich schneller und günstiger als bei einer QES.
Erfahren Sie mehr über das digitale Unterschreiben von Mietverträgen im verlinkten Blogartikel.
Wie kann ein Mietvertrag online abgeschlossen werden?
Der schnellste, sicherste und günstigste Weg, einen Mietvertrag online abzuschliessen, ist mithilfe einer elektronischen Unterschrift, wie Certifaction sie speziell für die Immobilienbranche anbietet.
Sie können sich somit das Ausdrucken, Einscannen oder das Versenden per Post komplett sparen, da der Mietvertrag mit einer elektronischen Signatur komplett online in der digitalen Welt rechtsgültig signiert wird.
Dazu reicht es aus, den Mietvertrag in die App hochzuladen und die Signierenden zur Unterschrift einzuladen. Bei einer PES oder QES müssen sich alle Signierenden zusätzlich noch identifizieren, was innerhalb weniger Minuten online geschieht, und unterschreiben. Fertig!
Sie können den Mietvertrag danach wieder als Digitalen Zwilling ausdrucken, über einen angefügten QR-Code lässt es sich so selbst im ausgedruckten Zustand zweifelsfrei verifizieren.
Alle Schritte inkl. Bilder, die das digitale Unterschreiben von Verträgen mit Certifaction beschreiben, finden Sie zusätzlich im verlinkten Artikel.
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