Temporärarbeit ist eine vorteilhafte Lösung, um die Herausforderungen des volatilen Arbeitsmarktes zu bewältigen. Aber was genau bedeutet es, Temporär-Angestellte zu beschäftigen? Und welche rechtlichen Anforderungen gelten für temporäre Arbeitsverträge in der Schweiz? Wir geben Ihnen einen Überblick über die Vorteile von Temporärarbeit, die Rechtslage und die Möglichkeiten der digitalen Vertragsabwicklung.
Definition: Temporärarbeit
Temporärarbeit ist auch als Personalverleih, Zeitarbeit, Personalleasing oder Arbeitnehmerüberlassung bekannt. In der Schweiz wird meist von Temporärarbeit, in Deutschland von Zeitarbeit gesprochen. All diese Begrifflichkeiten beziehen sich auf die gleiche Art von Arbeitsverhältnis: Ein Arbeitnehmer wird von einem Arbeitgeber (Temporärfirma) an eine andere Firma (Einsatzbetrieb) entliehen. Dies geschieht oft mit einer Befristung, zum Beispiel auf 6 Monate oder ein Jahr.
Vorteile der Temporärarbeit
Temporärarbeit ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf Marktanforderungen zu reagieren und kurzfristige Personalengpässe zu decken. So können zum Beispiel saisonal benötigte Stellen besetzt oder eine Vertretung für eine Arbeitnehmerin in Mutterschaft eingestellt werden. Die Personalabteilung des Einsatzbetriebes wird dabei stark entlastet, da die Temporärfirma sowohl die Mitarbeitersuche als auch administrative Aufgaben wie die Abrechnung des Lohns und die Anmeldung für die Sozialversicherung übernimmt. Trotzdem hat der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht für den Mitarbeiter.
Ein weiterer Vorteil: Ist der Einsatzbetrieb vom Arbeitnehmer überzeugt und hat langfristigen Bedarf für die ursprüngliche Temporärstelle, kann er ihm den Job als Festanstellung anbieten. Da der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt bereits viele nötige Kenntnisse mitbringt, entfällt das Risiko einer Fehlbesetzung. Sollte sich andererseits herausstellen, dass der Mitarbeiter nicht zum Unternehmen passt, gilt zum Teil eine gesetzliche Kündigungsfrist von nur wenigen Tagen. Einsatzbetriebe sind so deutlich flexibler als bei Festanstellungen.
Was ist bei der Erstellung temporärer Arbeitsverträge zu beachten?
Ein temporärer Arbeitsvertrag kommt in der Schweiz üblicherweise durch einen Rahmenvertrag (Temporär-Rahmenarbeitsvertrag) zwischen der Temporärfirma und dem Temporärangestellten zustande. Dieser Vertrag legt die allgemeinen Bedingungen für alle zukünftigen Arbeitseinsätze fest, insbesondere die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers. Zusätzlich wird für jeden Einsatz ein spezifischer Einsatzvertrag abgeschlossen, der die Details wie die Art der zu leistenden Arbeit, Einsatzbeginn und -dauer, Arbeitszeit und -ort sowie den Stundenlohn regelt. Ein Zuschlag für Überstunden kann bereits im Rahmenvertrag festgeschrieben sein.
Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
- Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für Personalverleih muss von allen Schweizer Betrieben, die Inhaber einer Arbeitsverleihbewilligung sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist, eingehalten werden. Der GAV regelt unter anderem Mindestlöhne, Lohnzuschläge und sonstige Ansprüche der Arbeitnehmer.
- Wenn für den Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt, muss dieser in der Regel ebenfalls beachtet werden.
Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch, sobald die Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Wenn jedoch das Arbeitsverhältnis stillschweigend weitergeführt wird, wird es als unbefristet angesehen, und die üblichen Kündigungsfristen kommen zur Anwendung.
- Eine Probezeit und vorzeitige Kündigungsmöglichkeit sind für Temporärjobs gesetzlich nicht vorgesehen, können aber nach Vereinbarung vertraglich ergänzt werden.
- Vertragsklauseln, die den Temporärarbeiter daran hindern, nach Beendigung des Einsatzes direkt für die Einsatzfirma zu arbeiten und dort eine Festanstellung anzunehmen, sind ungültig.
Vorsicht bei Kettenarbeitsverträgen
- In der Schweizer Rechtsprechung werden aufeinanderfolgende, inhaltlich gleiche befristete Arbeitsverträge als „Kettenarbeitsverträge“ bezeichnet. Solche Verträge können unter bestimmten Umständen als unzulässig betrachtet werden, insbesondere wenn sie dazu dienen, Schutzvorschriften zu umgehen.
- Wird festgestellt, dass keine sachlichen Gründe für Kettenarbeitsverträge vorliegen, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angenommen. Aus einem wiederholten befristeten Arbeitsverhältnis entsteht dann quasi ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Minimaldauer, und alle zuvor umgangenen Regelungen wie Kündigungsfristen oder Schutz vor Kündigung kommen zur Anwendung.
- Unabhängig davon, ob sachliche Gründe für die Kettenarbeitsverträge vorgewiesen werden können, gilt: Rechtsfolgen, die sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit richten (wie beispielsweise die Lohnfortzahlung), beziehen sich auf die Gesamtdauer aller Arbeitsverträge.
Schriftform
Elektronischer Vertragsabschluss
Statt Verträge zu drucken, per Hand zu unterzeichnen und per Post zu versenden, kann ein Temporärbüro diesen Prozess auch digital abbilden. Das sorgt für mehr Effizienz und Kosteneinsparungen. eSignatur-Lösungen ermöglichen die Identifizierung des künftigen Mitarbeiters sowie die rechtskonforme Vertragsunterzeichnung. Auf digitalem Weg werden 90% der Verträge innerhalb von nur 24 Stunden unterschrieben.
In der Schweiz ist der elektronische Abschluss von Arbeitsverträgen grundsätzlich rechtsgültig. Während für unbefristete Arbeitsverträge keine Formvorschrift gilt, muss im Bereich Personalverleih die qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwendet werden, da nur diese der Schriftform entspricht. Für Rahmenarbeits- und Verleihverträge ist zusätzlich die sogenannte „qualifizierte Schriftlichkeit” vorgeschrieben.
Anforderungen an die QES
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die höchste Stufe der elektronischen Signaturen und muss strenge Voraussetzungen erfüllen. In der Schweiz ist die QES im Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) geregelt, in der EU kommt die eIDAS-Verordnung zum Einsatz. Nur die ZertES- oder eIDAS-konforme QES ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.
Die QES muss einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel beinhalten und von einem anerkannten Anbieter für Zertifizierungsdienste ausgestellt werden. Der sogenannte Vertrauensdiensteanbieter identifiziert den Unterzeichner per Identitätskarte oder Reisepass. Bisher fand dies meist als Video-Ident-Verfahren statt – innovative Anbieter setzen nun auf das schnellere Auto-Ident-Verfahren oder auf NFC, wodurch der Chip des Reisepasses einfach mit dem Smartphone ausgelesen werden kann. So wird die eindeutige Identifizierung der Vertragspartner und die Integrität des Vertrags sichergestellt.
Auf technischer Seite werden bei der Erstellung einer QES die sogenannten Private-Key- und Public-Key-Verfahren verwendet. Der Vertrauensdiensteanbieter (VDA) generiert und verwaltet die Schlüsselpaare, bestehend aus einem privaten und einem öffentlichen Schlüssel. Er stellt sicher, dass nur der Unterzeichner Zugang zum privaten Schlüssel hat. Der öffentliche Schlüssel wird verwendet, um die Echtheit der Signatur zu prüfen.
Elektronische Signatur mit Certifaction
So wählen Sie einen Anbieter für digitale Signaturen
Als Arbeitgeber müssen Sie Vertragsdaten wie Lohnangaben und andere sensible Informationen Ihrer Mitarbeiter gut schützen. Nur durch eine sichere Datenübertragung und -speicherung lässt sich Missbrauch verhindern. Achten Sie daher bei der Auswahl eines eSigning-Anbieters genau auf dessen Prozesse, Zertifizierungen und regelmässige Sicherheitsaudits. Zusätzlich sind die Benutzerfreundlichkeit und der Funktionsumfang der Software wichtige Entscheidungskriterien.
Für einen ersten Überblick stellen wir Ihnen das Wichtigste zu den Anbietern DocuSign, Skribble und Certifaction vor:
DocuSign
DocuSign bietet umfassende Funktionen für das Vertragsmanagement sowie KI-gestützte Vertragsanalysen. Allerdings gibt es beim US-amerikanischen Anbieter potenzielle datenschutzrechtliche Risiken. Durch den CLOUD Act könnten sensible Daten an die US-Regierung weitergegeben werden. Eine durchgehende Verschlüsselung der Daten ist zudem nicht gewährleistet.
Certifaction
Der in der Schweiz ansässige Anbieter Certifaction konzentriert sich auf datenschutzfreundliches eSigning. Sie erhalten hier keine Vertragsmanagement-Funktionen. Durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, lokale Datenverarbeitung und das Zero-Document-Knowledge-Prinzip (= beim Verarbeiten eines Dokuments wird dessen Inhalt nicht an den Anbieter übertragen) wird ein hohes Mass an Datensicherheit gewährleistet. Zudem setzt Certifaction auf ein intuitives QES-Verfahren, welches in wenigen Minuten erledigt und auch für Erstnutzer sowie digital unerfahrene Unterzeichner einfach zu bedienen ist.
Skribble
Skribble punktet ebenfalls mit einer benutzerfreundlichen Oberfläche und der Datenspeicherung in der Schweiz. Im Gegensatz zu Certifaction bietet Skribble jedoch keine lokale Datenverarbeitung und hat Einsicht in alle unterzeichneten Dokumente.
Fazit
Die Flexibilität und die Möglichkeit, schnell auf Veränderungen im Arbeitsaufkommen zu reagieren, machen die Temporärarbeit zu einem attraktiven Modell. Als Arbeitgeber sollten sich Temporärfirmen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein und sorgfältig bei der Erstellung und Unterzeichnung von Arbeitsverträgen vorgehen. Neben Vorgaben zum Vertragsinhalt gibt es Besonderheiten im Bereich digitaler Signaturen zu beachten. Temporäre Arbeitsverträge sind nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtsgültig.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht als Rechtsberatung gedacht. Wir können Aktualität und Richtigkeit der Angaben nicht garantieren. Sollten Sie spezielle rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an einen zugelassenen Anwalt in Ihrer Nähe.